Satzung

Auszug aus der Satzung des Albanischen Kulturvereines „Isa Boletini“ e. V. Sindelfingen-Böblingen

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Albanischer Kulturverein „Isa Boletini „.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „eingetragener Verein“, abgekürzt „e. V.“
3. Der Verein hat seinen Sitz in Sindelfingen .
4. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in Dachverbänden, Vereinigungen und Institutionen an, die eine ähnliche
Zielsetzung haben.

§ 2 Zielsetzung und Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, Jugendhilfe, Sport, Bildung und Erziehung und mildtätiger Zwecke i.S. V. § 53 Nr. 2 AO .Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
1. Organisierung von Albanischeunterricht, Nachhilfeunterricht für Schüler und Hausaufgaben Betreuung
2. Unterhalt einer Folkloregruppe
3. Durchführung kultureller Veranstaltungen
4. Anregungen für Jugendliche zu verschiedenen sportlichen Aktivitäten. Gründung von z.B. Fußballclub, Schach-club und andere, mit dem Ziel der engeren sportlichen Zusammenarbeit mit anderen Vereinen-Vereinigungen.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele .
6. Finanzielle Unterstützung von minderbemittelten i. s. v. § 53 Nr. 2 AO und von Katastrophenopfern.
7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder .
2. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden .
3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme in den Verein.
4. Der Antrag auf Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen .
5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand .

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

§ 5 Finanzierung

1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Albanische Kulturverein:
a). einen Aufnahmebeitrag b). Mitgliedsbeiträge und c). Umlagen .
2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden vom Vorstand festgelegt.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Vereinstätigkeiten

Die Tätigkeiten des Albanischen Kulturvereins erstrecken sich auf vier Ebenen:
1. Information;
2. Erziehung und Kultur ;
3. Humanitäre Hilfe ;
4. Sport .

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand ;
2. die Mitgliederversammlung ;
3. der Beirat;

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Sekretär, dem Kassierer, dem Schriftführer und aus Vier Beisitzern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes in Amt.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstand

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben :

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen ;
2. Einberufung der Mitgliederversammlungen ;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ;
4. Ernennung von Funktionsträgern für besondere Aufgaben im Verein ;
5. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts ;
6. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern .
7. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand vertritt den Verein durch den erste Vorsitzende, den Sekretär oder den Kassierer, jeweils einzeln vertretungsberechtigt.

§ 10 Der Beirat

Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren berufen. Er besteht aus mindestens drei Personen. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Mindestens einmal in (6) Monaten soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins schriftlich oder auf andere Weise mit einer Frist von mindestens (2) Wochen einberufen. Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands;
2. Wahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats ;
3. Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins ;
4. Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstands ;
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert ,
2. wenn Vorstandswahlen anstehen ,
3. bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstands binnen 3 Monaten, und
4. wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.

§ 13 Form der Berufung

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
2. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift .
3. Teilnahme berechtigt an der Mitgliederversammlung sind alle ordentliche Vereinsmitglieder.

§ 14 Beschlußfassung

1. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
2. Es wird durch Handzeichen abgestimmt .
3. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
4. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimm-berechtigten Mitglieder erforderlich.
5. Von allen Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollanten und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung (vgl. § 14 Abs. 4 der Satzung) aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins bzw. bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung zur Förderung mildtätiger Zwecke.

§ 16 Schlußbestimmung

1. Der Vorstand ist ermächtigt, die für die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit notwendig erscheinenden Änderungen der Satzung vorzunehmen.
2. Die vorstehende Fassung der neuen Satzung ist von der Versammlung des Albanischen Kultur Vereines „Isa Boletini“ am 17. März beschlossen und am 30. März 2013 vom Vorstand geändert worden.

Der Vorstand des Albanischen Kulturvereines „Isa Boletini“